Merklisten
Advocatorum error litigantibus non nocet.
Ein Irrtum der Anwälte schadet den Parteien nicht.
Ein Irrtum der Anwälte schadet den Parteien nicht. S. Cod. Just. 2, 9, 3 (Diokletian unter Berufung auf frühere Kaiser). Anders heute, s. § 85 ZPO.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.