Contentia causae dividi non debet.

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Der Zusammenhang einer Rechtssache darf nicht zerschnitten werden.

Der Zusammenhang einer Rechtssache darf nicht zerschnitten werden. Im römischen Recht mußten Prozesse tunlichst zusammengelegt werden. S. Cod. Just. 3, 1, 10 (Konstantin). Okko Behrends, Die röm. Geschworenenverfassung (Göttingen 1970) 192ff. S. heute §§ 150 ZPO u. 2-5 StPO.

Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.

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Deutsch
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Veröffentlicht am
11.07.2023
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