Der neue 5-Stufen-Plan zum Schulschwänzen

Mit dem neuen Maßnahmenpaket gegen den Schulpflichtverstoß wollen Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied und Staatssekretär Sebastian Kurz ein Zeichen setzen, "dass Bildung etwas wert ist" und "Bildungsraub in unserer Gesellschaft keinen Platz hat", wie sie sagen.

Die Schulpflichtverletzung müsse im Interesse aller verhindert werden. Ziel ist es, die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und die richtigen Schritte zu setzen. 

Ab wann ist es "schwänzen"?
Fernbleiben von der Schule ist nicht gleich schwänzen - logisch. Doch um eine Entscheidungsgrundlage zu haben, wurde im Maßnahmenpaket folgender Beschluss festgelegt: Eine Schulpflichtverletzung liegt dann vor, wenn ...

  • fünf unentschuldigte Tage im Semester oder
  • 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester bzw.
  • drei aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage

vorliegen. Danach tritt ein Fünf-Stufen-Plan ein. 

Stufe I

Als erster Schritt wird durch den Klassenvorstand ein Gespräch zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrperson geplant und durchgeführt. Dabei wird nach Gründen für das Fernbleiben gesucht und eine schriftliche Vereinbarung über die nächsten Schritte getroffen.
Nach maximal vier Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten wurde. Liegt keine Besserung vor, tritt Stufe II in Kraft.

Stufe II

In Stufe II werden durch die Schulleitung Beratungssysteme, wie Schülerberater oder Schulpsychologe hinzugezogen. Ziel ist die Konfliktlösung und Vermittlung zwischen den Beteiligten. Mögliche Ursachen, ob nun familiäre Probleme, Sucht oder sogar Schulphobie, sollen geklärt werden. Danach wird die Vereinbarung, die in Stufe I verfasst wurde, mit den Lösungsansätzen adaptiert.
Maximal nach vier Wochen wird ein weiterer Termin mit den Beteiligten vereinbart. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe III in Kraft.

Stufe III

Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine Besserung, wird in Stufe III über die rechtlichen Schritte im Falle weiterer Schulrechtsverletzung informiert. Sollte binnen zwei Wochen sich trotzdem nichts ändern, tritt Stufe IV in Kraft. 

Stufe IV

Da von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist, wird die Jugendwohlfahrt mit dem Fall befasst. Die beginnt unverzüglich mit der Gefährdungsabklärung und bietet Unterstützung zur Bewältigung von Erziehungsproblemen.
Gemeinsam mit der Schulleitung wird nach maximal vier Wochen überprüft, ob die Maßnahmen Wirkung gezeigt haben. Ist dem nicht der Fall, tritt die fünfte und letzte Stufe in Kraft. 

Stufe V

Haben alle gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung gezeigt, erfolgt die Anzeige des betroffenen Schülers bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Schulleitung. Die Höchststrafe beträgt € 440.

Das Wohl des Schülers steht bei diesem Maßnahmenpaket im Vordergrund. Dieser wird auch danach noch entsprechend von Schule und Jugendwohlfahrt weiter begleitet.

Ausführlichere Informationen zum Maßnahmenpaket (bmukk)

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