Corona-Maßnahmen: Rechtslage an den Schulen

Maskenpflicht, wöchentliche Tests und Klassenteilung bei Präsenzunterricht - an den heimischen Schulen gibt es seit Ausbruch der Pandemie viele neue Regeln und mit ihnen steigt auch die Kritik. Die Rechtsanwältin mit Schwerpunkt öffentliches Recht, Petra Cernochova, klärt im Gespräch mit BildungsTV über die Rechtslage an den Schulen auf.

Über Verwaltungsstrafen, Einspruch und den Verfassungsgerichtshof

Seit gut einem Jahr steht die Welt im Bildungsbereich Kopf. Seit Ausbruch des hochansteckenden Coronavirus halten viele neue Regeln Einzug in die Klassenzimmer. Von FFP2-Maskenpflicht über wöchentliche Corona-Selbsttests bis hin zu Distance-Learning und Klassenteilung im Präsenzunterricht – sie alle stellen Lehrkräfte, Eltern und SchülerInnen vor Herausforderungen und stoßen nicht immer auf Verständnis bei der Bevölkerung. Vor allem die kurze Vorbereitungszeit für die Umsetzung der Maßnahmen und die Maskenpflicht bei Minderjährigen werden von Eltern und Lehrkräften kritisch betrachtet. Rechtsanwältin und Verfassungsexpertin Petra Cernochova kann den Unmut auf Seiten der PädagogInnen und Eltern verstehen, ruft aber dennoch dazu auf, sich an die geltenden Bestimmungen des Bundesministeriums zu halten. Andernfalls würden hohe Verwaltungsstrafen drohen, so die Rechtsexpertin. Zwar könne Einspruch in Form eines sogenannten „Individualantrags“ gegen die verordneten Maßnahmen erhoben werden, jedoch ist dies oft zeitintensiv, kostspielig und muss vom Verfassungsgerichtshof detailliert geprüft werden. Zwar wurden Anfang des Jahres Corona-Maßnahmen vom Vorjahr als gesetzeswidrig erklärt, laut der Verfassungsexpertin beziehe sich dieses Urteil des Verfassungsgerichtshof aber auf einen reinen Formfehler in der Verordnung und habe daher keinerlei Auswirkungen auf die tatsächliche Gültigkeit der gesetzten Regelungen. Anders würde dies bei einem inhaltlichen Fehler der Gesetzesverordnung aussehen, dann könnten die derzeit geltenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden. Allerdings hätte hier der  Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, eine „Reparaturfrist“ von 6 Monaten zu gewähren, erst danach würde die Verordnung außer Kraft treten. Wer sich also dazu entschließt, sich nicht an die Verordnungen zu halten, riskiert viel, betont Cernochova.

Im Zweifelsfall suspendiert

Welches Ausmaß das Widersetzen von Corona-Maßnahmen annehmen kann, zeigt der Fall eines oberösterreichischen Volksschuldirektors. Nachdem sich der Grieskirchner auf einer Corona-Demonstration ohne Mund-Nasenschutz zeigte und auch offenbar in der Schule ohne Maske unterrichtete, wurde dieser von der Bildungsdirektion Oberösterreich vom Dienst suspendiert. Ein ärztliches Attest, wonach der Pädagoge vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreit ist, half ihm nicht. Für Rechtsanwältin Petra Cernochova ist das ein heikler Fall. „Um den Grund für die Entscheidung der Bildungsdirektion ergründen zu können, müsste man sich den Fall genauer ansehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es hier um mehr geht als nur um die Verweigerung der Maske aufgrund des Attests. Grundsätzlich gilt aber: wenn man tatsächlich medizinische Gründe hat, dann glaube ich wäre eine solche Maßnahme nicht verhältnismäßig“, kommentiert die Rechtsanwältin aus Wien.