Kopftuchverbot: Viel Pflicht, wenig Unterstützung

Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 tritt das gesetzlich verankerte Kopftuchverbot gemäß § 43a Schulunterrichtsgesetz in Kraft. Es gilt ab dem ersten Schultag an allen öffentlichen und privaten Schulen in Österreich. In den vergangenen Tagen wurde die Regelung auch medial breit diskutiert. Für Schulen und Lehrkräfte sind die rechtlichen Vorgaben klar definiert und verbindlich umzusetzen. Lehrervertreter monieren, dass die Lehrenden bei der Umsetzung völlig allein gelassen werden. 

Wen das Verbot betrifft

Das Verbot gilt für Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Untersagt ist das Tragen eines Kopftuchs, das das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt. Es gilt im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände, einschließlich Pausen und ganztägiger Schulformen. Nicht erfasst sind dislozierter Unterricht sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen außerhalb der Schule.

Klare Vorgaben ohne Ermessensspielraum

Das Gesetz verpflichtet ausdrücklich die Erziehungsberechtigten, für die Einhaltung des Verbots zu sorgen. Gleichzeitig ist die Schule verpflichtet, die gesetzliche Regelung umzusetzen. Ein Ermessensspielraum ist nicht vorgesehen. Wird ein Verstoß festgestellt, hat die Lehrkraft die Schülerin aufzufordern, das Kopftuch abzunehmen. Erfolgt keine unmittelbare Befolgung oder wird das Kopftuch am selben Tag erneut getragen, ist der Vorfall unverzüglich der Schulleitung zu melden.

Politische Entscheidung im Schulalltag

Der Vorsitzende der Pflichtschullehrergewerkschaft, Paul Kimberger, sieht in der neuen Regelung eine weitere politische Entscheidung, deren Umsetzung unmittelbar im Klassenzimmer stattfindet. Aus seiner Sicht werde damit Verantwortung an die Schulen übertragen, ohne dass begleitende Unterstützung in ausreichendem Maß ausgebaut worden sei. Er kritisiert insbesondere, dass vielerorts Schulpsychologie und Schulsozialarbeit fehlen oder nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Wortwahl im ministeriellen Rundschreiben bezeichnet er als überschießend, da bei nicht unverzüglicher Meldung eines Verstoßes dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einem Disziplinarverfahren im Raum stehen könnten.

Mehrstufiges Verfahren bei Verstößen

Die Schulleitung führt in weiterer Folge ein verpflichtendes Gespräch mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten und informiert über die Rechtslage. Kommt es danach zu einem weiteren Verstoß, wird die zuständige Bildungsdirektion eingebunden und lädt zu einem verpflichtenden Gespräch. Bei fortgesetzten Verstößen sieht das Gesetz Verwaltungsanzeigen und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Erziehungsberechtigten vor.

Dienstrechtliche Einordnung

Die Wahrnehmung und Meldung eines Verstoßes ist Teil der dienstlichen Aufgaben einer Lehrkraft. Eine unterlassene Meldung kann als Verletzung der Dienstpflichten gewertet werden. Entgegen anderslautenden Medienberichten sieht das Gesetz jedoch keine eigenen strafrechtlichen Sanktionen gegen Lehrkräfte vor. Die Verwaltungsstrafen gemäß § 80b Schulunterrichtsgesetz richten sich ausschließlich gegen Erziehungsberechtigte.

Gesprächsführung und pädagogischer Rahmen

Das Rundschreiben betont, dass Gespräche sachlich, respektvoll und deeskalierend zu führen sind. Persönliche Meinungen oder religiöse Bewertungen sind nicht Gegenstand dieser Gespräche. Im Mittelpunkt stehen die gesetzliche Grundlage und das Kindeswohl. Das Stattfinden der Gespräche sowie die Übergabe der schriftlichen Information sind zu dokumentieren.

Weiterführende Informationen

Das vollständige Rundschreiben Nr. 1/2026 samt Gesetzestext und Beilagen ist auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung abrufbar. Schulen wird empfohlen, die dort bereitgestellten Unterlagen vor Schulbeginn intern zu besprechen und sich mit den vorgesehenen Abläufen vertraut zu machen.

Rundschreiben “Umsetzung des Kopftuchverbotes”