Influencer, Model, Reality-Star und... Lehrer?

Was darf eine Lehrperson auf Social Media und was nicht? In Oberösterreich schlägt der Fall der selbsternannten "Orgasmus-Päpstin", die die Bildungsdirektion gegen ihre Entlassung geklagt hat, hohe Wellen. Die Volksschullehrerin gab in sozialen Medien Ratschläge für ein erfülltes Sexualleben. "Eine Pädagogin habe in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", so der OÖ Bildungsdirektor Alfred Klampfer. Die Lehrerin wurde entlassen, weil dies nicht mehr gegeben gewesen sei. Sehen wir uns ein Beispiel aus Deutschland an: Max Löb ist Influencer, Model, Reality-Star und Lehrer. Wie und ob das geht, zeigt eine Videoreportage. 

Junger muskulöser Mann, der Vlog in einem Outdoor-Fitnessstudio aufnimmt -

Max ist Model, zeigt sich auf Instagram und TikTok halb nackt und hat bei einer Dating-Show im Fernsehen mitgemacht. Aber: Max ist auch angehender Lehrer und arbeitet neben seinem Studium bereits an einer Schule. Kann man diese beiden Welten vereinen und ohne Probleme als Lehrer arbeiten, wenn man mit solchen Inhalten in der Öffentlichkeit steht? Kann er ein gutes Vorbild für seine Schülerinnen und Schüler sein? Eine Reportage von WDR und funk gibt Einblick:

Ein kleiner Nachtrag: Max Löb arbeitet mittlerweile nicht mehr an seiner damaligen Schule. Er war dort als Vertretungslehrer parallel zu seinem Studium tätig und da er noch in Ausbildung war, wurde sein Vertrag nach 2 Jahren Dienstzeit nicht mehr verlängert. Max Löb gab dies selbst auf seinem TikTok Kanal ​​​​​​​bekannt.

Die meisten Lehrkräfte in Deutschland sind Beamte. Das bedeutet: Ihr „Chef“ ist quasi das jeweilige Bundesland, in dem sie arbeiten. Für sie gilt das sogenannte „Beamtenstatusgesetz“. Darin ist geregelt, was Beamte dürfen und was nicht. §34 sagt zum Beispiel: „(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.“ Daraus geht hervor, dass „Beamtin oder Beamter sein“ nicht mit Dienstschluss endet. Wie genau man sich aber zum Beispiel in sozialen Netzwerken präsentieren darf, ist nicht klar geregelt.

In Österreich ist es ähnlich. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) regelt die Rechte und Pflichten einer Lehrperson, §43​​​​​​​​​​​​​​ besagt: "Beamte sind verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihr gesamtes Verhalten (auch außerdienstlich) das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Was eine Lehrperson nun auf Social Media darf und was nicht, ist gesetzlich auch bei uns in Österreich nicht klar geregelt. 

Wie es nun mit der 47-jährigen Volksschullehrerin aus Oberösterreich weitergeht, wird sich zeigen. Die Behörde hält ein erneutes Unterrichten in Oberösterreich jedenfalls für ausgeschlossen. Letzten Berichten zufolge erwägen Schulbehörde und Gericht einen Vergleich.