Strengere Regeln für häuslichen Unterricht

Die Regeln für die Abmeldung von der Schule zum häuslichen Unterricht sollen erneut etwas strenger werden. Unter anderem soll im Schulpflichtgesetz festgeschrieben werden, dass Eltern die Zusammenfassung eines pädagogischen Konzepts für den Unterricht vorlegen müssen, heißt es in einem Begutachtungsentwurf. Schon im Vorjahr waren aufgrund des starken Anstiegs der Schulabmeldungen die Regelungen verschärft worden.

Homeschooling mit Eltern
Mutter mit Kind vor dem Laptop beim Lernen

Häuslicher Unterricht attraktiv während Pandemie

In Österreich gilt keine Schul-, sondern lediglich eine Unterrichtspflicht. Kinder und Jugendliche können also auch häuslichen Unterricht oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen. 2021 wurden vor allem aufgrund der CoV-Vorgaben 7.500 Lernende und damit dreimal mehr als in normalen Jahren von der Schule abgemeldet. Im Lauf des Schuljahrs kehrte davon wieder ein Drittel zurück. Der Rest musste zur erfolgreichen Absolvierung der jeweiligen Schulstufe am Ende des Schuljahrs Externistenprüfungen ablegen – und diese fielen 2022 deutlich schlechter aus als in den Vorjahren, viele traten auch gar nicht erst an und blieben damit sitzen.

Verschärfungen schon im letzten Schuljahr

Aufgrund der gestiegenen Zahl der Abmeldungen wurden schon für das vorige Schuljahr die Regeln verschärft. Abmeldungen für das jeweils nächste Schuljahr müssen seither bereits bis Beginn der Sommerferien angezeigt werden, früher war das bis Ferienende möglich. Außerdem wurden die Externistenprüfungen 2022 gebündelt von eigenen Kommissionen abgenommen, um Prüfungstourismus in bekannt „leichte“ Schulen zu verhindern. Eltern wurden außerdem zum Semesterwechsel zu „Reflexionsgesprächen“ geladen.

Auch Ort des Unterrichts muss bekanntgegeben werden

Mit der geplanten Novelle werden diese Regelungen zusammengefasst und teils erneuert. So ist etwa vorgesehen, dass bei der Abmeldung von der Schule nicht mehr nur der Name, Anschrift und Geburtsdatum jener Person anzugeben ist, die das Kind (führend) unterrichtet, sondern auch der Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll. Das dürfte eine Reaktion auf Berichte über illegale Privatschulen sein. Ebenfalls erforderlich: „Eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht“. Das war bisher im Gesetz nicht vorgeschrieben – teils haben das die Bildungsdirektionen aber bereits verlangt.