Urheberrecht macht Schule

Das Urheberrecht ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Täglich treffen wir eine Vielzahl an Entscheidungen, die Urheberrecht unmittelbar betreffen – ob beim Teilen von Bildern im Internet, Erstellen von Videos oder dem Ansehen urheberrechtlich geschützter Filme. Doch was ist im Urheberrecht überhaupt erlaubt? Und warum ist der Umgang mit geistigem Eigentum im Unterricht so wichtig? Ein Überblick.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist ein Sammelbegriff für jene Rechte, die eine Person an ihrem selbst geschaffenen Werk hat. Das können der Maler eines Bildes oder auch die Autorin eines Textes sein. Urheberrecht entsteht automatisch bei der Erschaffung eines Werkes und ist nicht altersgebunden. Auch Kinder können Urheber:innen mitsamt den dazugehörigen Rechten und Pflichten sein. Die 4 wichtigsten Merkmale des Urheberrechts sind folgende:

  1. Entsteht automatisch: Es ist nicht notwendig, dieses Werk zu registrieren oder anzumelden. Auch ein Zusatz wie ® oder © ist rein informativ und nicht notwendig.
  2. Zeitlich begrenzt: Grundsätzlich ist das Urheberrecht zeitlich begrenzt, es endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen.  
  3. Nicht altersgebunden: Jede Person kann Urheber:in eines Werkes sein, das gilt auch für Kinder. 
  4. Nicht übertragbar: Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar, nur die Art und Weise, wie das Werk verwendet werden darf (sogenannte Verwertungsrechte). 

Wäre damit bereits die Zeichnung einer Schülerin oder der Aufsatz eines Schülers urheberrechtlich geschützt?

Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es sinnlich wahrgenommen werden können. Eine bloße Idee unterliegt daher keinem urheberrechtlichen Schutz. Außerdem gilt, dass ein Werk Ausdruck der Originalität der Schöpfer:innen sein muss und sich - wie das Urheberrecht definiert - vom „Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten“ abheben soll. Das bedeutet, das Werk muss eine sogenannte Schöpfungshöhe oder Werktiefe aufweisen. Sind diese 3 Merkmale gegeben, also 1. sinnliche Wahrnehmbarkeit, 2. Originalität und 3. Schöpfungshöhe, können die Zeichnung oder der Aufsatz eines Schülers oder einer Schülerin urheberrechtlich geschützt sein.

Was versteht man unter einem urheberrechtlichen Schutz?

Er bedeutet, dass die Person, die ein Werk erschaffen hat, bestimmte Rechte und Pflichten hat. Sie kann damit selbst bestimmen, ob und wie andere Personen das Werk verwenden dürfen. Im Falle einer Verwendung ohne vorherige Erlaubnis, einer Urheberrechtsverletzung, darf ein:e Urheber:in rechtliche Schritte setzen. Es empfiehlt sich daher immer, vorab zu klären, ob und wie ein Werk verwendet werden darf. Unter Umständen muss ein:e Nutzer:in des urheberrechtlich geschützten Werkes eine Lizenz oder Nutzungsvereinbarung käuflich erwerben. Das wäre zum Beispiel beim Erwerb eines Bildes aus einer Bilddatenbank der Fall. 

Gibt es allgemeine Tipps, wie Schülerinnen und Schüler mit Urheberrecht richtig umgehen können?

Der wichtigste Tipp ist: Jedes Werk hat einen Urheber oder eine Urheberin! Es ist daher nicht erlaubt, urheberrechtlich geschützte Musik, Bilder oder Videos im Netz einfach zu verwenden und zu veröffentlichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Quelle oder Autorin oder Autor angegeben werden. Wenn keine Erlaubnis für die Nutzung vorliegt, ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke nicht gestattet. 

Die freie Werknutzung ist eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht. Unter Umständen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke frei verwendet werden. Beispiele dafür sind: 

  • Private Nutzung: Für die private Nutzung dürfen Kopien eines Werkes grundsätzlich frei hergestellt werden. Das gilt auch für das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musik bei privaten Veranstaltungen. 
  • Parodie: Die komisch-satirische oder spöttische Nachahmung eines Werkes ist auf einer Online-Plattform grundsätzlich erlaubt. 
  • Zitatrecht: Um einen Standpunkt zu vertreten oder sich kritisch/zustimmend zu einem Thema zu äußern, darf ein Zitat unter Nennung von Autor:in und Quelle frei verwendet werden. 
  • Gemeinfrei: Literatur gilt 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen als gemeinfrei. Sie darf unter Angabe von Autor:in und Quelle frei verwendet werden.

Urheberrecht im Unterricht – was muss ich als Pädagogin oder Pädagoge dazu beachten?

Die freie Werknutzung gilt grundsätzlich auch für den Unterricht und die Lehre. Das bedeutet, Lehrende dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien zur Veranschaulichung des Unterrichts frei verwenden. Folgende Arten der Nutzung sind erlaubt:

  • Die Vervielfältigung: Bild- oder Textkopien für Unterrichtszwecke, jedoch keine Kopien ganzer Bücher 
  • Die Aufführung von Filmen oder Musikstücken im Unterricht 
  • Die digitale Nutzung von Werken als PowerPoint-Präsentation oder auf einer E-Learning-Plattform

Wichtig ist, dass nur Schüler:innen, Studierende und Pädagog:innen Zugriff auf die freien Materialien haben. Die freie Werknutzung gilt nicht für Schulfeste, Schullandwochen oder Schul-Webseiten.

ISPA-Broschüre „Urheberrecht“

Weitere Tipps im Umgang mit Urheberrecht und sogenannten Nachbarrechten, wie dem Recht am eigenen Bild, finden Sie in der neuen ISPA-Broschüre „Urheberrecht“.

Bildungseinrichtungen können Exemplare der Printversion in Klassenstärke erwerben.

Die ISPA – Internet Service Providers Austria ist der Dachverband der österreichischen Internetwirtschaft. Sie wurde 1997 als eingetragener Verein gegründet und vertritt rund 220 Mitglieder aus den Bereichen Access, Content und Services u. a. gegenüber Politik, Verwaltung und anderen Gremien. Ziel der ISPA ist die Förderung des Internets sowie die Kommunikation der Marktteilnehmer untereinander. Im Rahmen des Projekts Saferinternet.at setzt sich die ISPA für eine sichere Internetnutzung ein. Mit dem Kinderbuch „Der Online-Zoo“ fördert der Verein die digitale Medienkompetenz von 4- bis 9-Jährigen in bereits 13 Sprachen.